Sie können Organisationen mögliche Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete nach § 5 AsylbLG online melden.
Ob ein Asylbewerber einer Beschäftigung nachgehen darf, hängt maßgeblich vom aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Es gibt aber eine Ausnahme, sogenannte Arbeitsgelegenheiten!
Dabei handelt es sich um sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeiten, die bereits während des laufenden Verfahrens aufgenommen werden können. Auch Geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können solche Arbeitsgelegenheiten aufnehmen.
Die Arbeitsgelegenheiten bieten viele Vorteile: So knüpft die Person Kontakte zu anderen Arbeitnehmern, verbessert ihre Deutschkenntnisse und ihr Verständnis für die deutsche Kultur.
Kurzum: Die Arbeitsgelegenheiten sollen der Integration dienen.