Für den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe können Sie eine Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) bzw. Art. 15 BayWG beantragen. Art. 70 BayWG betrifft das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem, nicht gespannten Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s (bis zu etwa drei Wohneinheiten) und Wiedereinleiten des abgekühlten oder erwärmten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser. Für Anlagen > 50 kJ/s ist nach Art. 15 BayWG eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.