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Erdwärmesonde - Wasserrechtliche Erlaubnis

Stadt Kaufbeuren

Für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesonden können Sie eine Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 Halbsatz 2 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) bzw. Art. 15 BayWG beantragen. Art. 70 BayWG betrifft das Einbringen von Stoffen in das oberflächennahe, nicht gespannte Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s. Für Anlagen > 50 kJ/s ist nach Art. 15 BayWG eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. (BayWG Art. 70, beck-online)

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Stadt Kaufbeuren