Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine ganze Reihe von übertragbaren Krankheiten meldepflichtig. Damit soll eine weitere Ausbreitung der Erkrankung in der Bevölkerung verhindert werden. Aus diesem Grund werden verschiedene Personengruppen durch das Gesetz Mitwirkungspflichten auferlegt. Wenn Sie eine Gemeinschaftseinrichtung leiten sind Sie zu einer solchen Mitwirkung in der Weise verpflichtet, dass Sie dem örtliche Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, den Namen der betroffenen Person sowie die Anschrift und die Art der Erkrankung zu nennen. Meldepflichtige Erkrankungen und Vorgänge entnehmen Sie bitte § 34 Abs. 1-3 IfSG. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Die Meldepflicht besteht nur dann nicht, wenn Ihnen einen Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung bereits durch eine zur Meldung verpflichtete Person wie z.B. den behandelnden Arzt erfolgt ist.