Wenn Sie eine allgemein erlaubte Lotterie durchführen möchten, müssen Sie diese anzeigen. Bei Lotterien werden ausschließlich Geldgewinne verlost. Der Veranstalter muss dabei unter I.1. der Allgemeinen Erlaubnis der Regierung von Schwaben für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Regierungsbezirk Schwaben aufgeführt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sein.
Ausnahme: Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen und Schulen müssen nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sein.
Bei einem Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreis) bis 5.000 Euro ist die Lotterie mindestens eine Woche vorher bei der Stadt Augsburg anzuzeigen. Sollte das Spielkapital mehr als 5.000 Euro betragen, ist die Lotterie bei der Regierung von Schwaben anzuzeigen.