Mit diesem Online-Dienst ist es möglich das Sperrkennwort (§ 2 Abs. 6 PAuswG, § 2 Abs. 3 eIDKG), welches laut § 23 Abs. 3 PAuswG bzw. § 19 Abs. 3 eIDKG gespeichert ist, abzurufen. Das Sperrkennwort wird benötigt, um den elektronischen Identitätsnachweis zu sperren.