Damit man als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden darf oder durch beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lassen darf, bedarf es – neben der entsprechenden Fahrlehrererlaubnis – einer Fahrschulerlaubnis.
Um als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen dieser Fahrschule zu betreiben, ist zudem eine Zweigstellenerlaubnis erforderlich.
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Landratsamt Miesbach