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Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12

Stadt Bamberg

Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 12 GastG gestattet werden.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Stadt Bamberg