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Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine (§ 24 Aufenthaltsgesetz)

Vertriebene aus der Ukraine können eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz online beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen