Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ermöglichen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im laufenden Asylverfahren, Geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern eine sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit.
Die Arbeitsgelegenheiten können durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger zur Verfügung gestellt werden.