Die Haltung von Bienen muss gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker sowie der Standorte zu erfolgen. Diese Meldepflicht gilt für alle Imker, auch für Hobbyhaltungen
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