Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend (z. B. Sommer-, Straßen-, Kindergartenfeste, …) ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG.
                    
                 
                
                
                    
                    
                        Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Stadt Augsburg