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Gemäß Art. 8 der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) und Art. 57a der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) ist sicherzustellen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit (mit Ausnahme von Kontrollen, die eine physische Untersuchung vor Ort erfordern) oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen (mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung) betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden Einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können.
Für eine elektronische Verfahrensabwicklung stehen die Online-Verfahren der zuständigen Stellen oder des Einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung. Zusätzlich können die üblichen Kommunikationskanäle genutzt werden (wie Telefon, E-Mail oder Kontaktformular).
Die Online-Verfahren der Behörden und Kammern sowie der Einheitlichen Ansprechpartner in Bayern ermöglichen Bürgern und Unternehmern aus dem In- und Ausland eine elektronische Übermittlung von Anliegen (z.B. nach Anmeldung mit der BayernID oder MeinUnternehmenskonto).
Manche Anträge können formlos gestellt werden, für andere gelten Formerfordernisse, wie beispielsweise die Schriftform. Welche Anforderungen an die Form Ihres Antrags gestellt werden, hängt vom jeweiligen Fachgesetz ab.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d) mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,
a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.