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Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen

Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen.

 

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten, Oberversicherungsamt Nordbayern

Leistungsdetails

Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften bei Baumaßnahmen an bedarfsnotwendigen Kindertageseinrichtungen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Kindertageseinrichtungen sind

  • Kinderkrippen (Angebot für Kinder überwiegend unter 3 Jahren)
  • Kindergärten (Angebot überwiegend für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung)
  • Horte (Angebot überwiegend für Schulkinder)
  • Häuser für Kinder (Angebot für Kinder verschiedener Altersgruppen)

Gefördert werden

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • der Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung von Gebäuden, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen und
  • General- und Teilsanierungen, wenn sie einer grundlegenden Überholung dienen und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste. Die zuweisungsfähigen Ausgaben der Sanierung müssen mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen.

Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs sind nicht förderfähig.

Zuweisungsempfänger

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird (z. B. Errichtung einer Kindertageseinrichtung durch einen kirchlichen Träger) und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.

Zuweisungsfähige Ausgaben

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nrn. Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

Art und Höhe

Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuweisung werden insbesondere die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, die Bedeutung der Baumaßnahme, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.

Förderrahmen bei Kindertageseinrichtungen: 0 bis 80 %

Der Fördersatz-Orientierungswert für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt bei Kindertageseinrichtungen: 50 %

 

Es gelten folgende Voraussetzungen für die Gewährung von Zuweisungen zu förderfähigen Maßnahmen:

  • Der örtliche Bedarf an Plätzen muss durch die Kommune anerkannt sein.
  • Die Kindertageseinrichtung muss nach Art. 19 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) förderfähig sein.
  • Die Baumaßnahme darf fachaufsichtlich nicht zu beanstanden sein.
  • Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Die Kommune muss in der Lage sein, die notwendigen Eigenmittel aufzubringen und auch die zu erwartenden Folgekosten in der Zukunft zu finanzieren.
  • Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mehr als 100.000 € betragen.
  • Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit/Inklusion sind förderfähig, wenn die zuweisungsfähigen Ausgaben 25.000 € überschreiten
  • Eine geförderte Baumaßnahme muss grundsätzlich mindestens 25 Jahre für den Zuweisungszweck verwendet werden. Temporäre Bauten können gefördert werden, wenn deren Nutzung für mindestens zehn Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist.
  • Mehrfachförderungen einer Maßnahme sind grundsätzlich ausgeschlossen. Werden für ein Vorhaben ausnahmsweise neben der Förderung nach Art. 10 BayFAG auch andere Zuweisungen zu denselben Ausgaben gewährt, wird dies bei der Festsetzung des Fördersatzes berücksichtigt. Förderungen aus Programmen der im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo werden grundsätzlich ohne förderrechtliche Beschränkung zugelassen.
  • Die Maßnahme muss wirtschaftlich sein.
  • Direktaufträge sind nur zulässig nach Maßgabe der für Kommunen geltenden Vergabegrundsätze.

  • Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen

     

    • Bauunterlagen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO, soweit nicht auf die Vorlage nach VV Nr. 4.6 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO verzichtet werden kann
    • Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, das Vorhaben durchzuführen oder sich an der Maßnahme eines anderen Trägers zu beteiligen
    • Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter
    • wenn mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt sind:
      • für jede Kommune eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse nach Muster 2a oder 2b der VV zu Art. 44 BayHO sowie
      • eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt.
    • Mietberechnung im Fall der Vermietung des nach Art. 10 BayFAG geförderten Bauvorhabens sowie eine Bestätigung, wonach das Mietentgelt keine durch die staatlichen Zuweisungen gedeckten Investitionskostenanteile enthält

     

Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des Musters 1 a zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) mit den notwendigen Unterlagen bei der Regierung einzureichen. Gleichzeitig ist der Rechtsaufsichtsbehörde ein Abdruck des Antrages zu übermitteln, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. 

Weiteres Verfahren:

  • Die Regierung prüft und verbescheidet den Antrag.
  • Zuweisungen werden von der Regierung jeweils für ein Haushaltsjahr bewilligt.

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheides oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.

Stand: 30.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat