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Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Altstadt 315
84028 Landshut
84026 Landshut
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Postfach
84023 Landshut
Der Freistaat Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro.
Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung (z. B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.
Förderempfänger ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher der Wohnung, zu deren Nutzung die entsprechende bauliche Maßnahme erforderlich ist. Begünstigte Person ist der behinderte Mensch, für den die bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll.
Auszugehen ist zunächst von den Gesamtkosten der Maßnahme. Förderfähig ist der gegenüber einer konventionellen Ausführung anfallende Mehraufwand an Kosten von baulichen Änderungen, der dadurch entsteht, dass bestehender oder umzubauender Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung angepasst wird; dabei können auch die Kosten für die dadurch bedingten Instandsetzungsmaßnahmen mitgefördert werden.
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Das Verfahren ist zweistufig:
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Der Staat fördert das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder Eigentumswohnung zur Eigennutzung).
Der Staat fördert die Anpassung von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder eigengenutzte Eigentumswohnung) für Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).
Mit der BayFHolz unterstützt der Freistaat Bauvorhaben in Holzbauweise zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden. Die Richtlinie läuft bis 31. Dezember 2026. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung).
Das Förderverfahren wird derzeit überarbeitet. Aktuelle Informationen zum Jahresbauprogramm 2027 stehen unter "https://www.stmb.bayern.de/wohnen/foerderung" zur Verfügung. Unten stehende Informationen beziehen sich auf die bis Ende 2026 geltenden Richtlinien.
Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß dem SGB XI nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.
Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.