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Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Obstmarkt 12
86152 Augsburg
86145 Augsburg
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Der Freistaat Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro.
Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung (z. B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.
Zuwendungsempfänger sind je nach Art der Förderung unterschiedliche Personen: Bei der Förderung von Wohnungsbau- und Modernisierungsmaßnahmen können dies die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Erbbauberechtigte oder Nießbraucherinnen und Nießbraucher sein. Bei der Förderung des Erwerbs von Wohnraum sind die Erwerberinnen und Erwerber des Wohnraums zuwendungsberechtigt. Bei der Förderung zur Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum sind die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wohnraums oder sonstige hierzu berechtigte Personen Zuwendungsempfänger.
Gefördert werden die Gesamtkosten eines Vorhabens, also alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bau, der Modernisierung oder dem Erwerb von Wohnraum anfallen.
Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Förderbewilligung.
Beim Ersterwerb von Wohnraum können sowohl der Kaufpreis als auch die zusätzlichen Erwerbskosten (zum Beispiel Notar-, Grundbuch- oder Grunderwerbskosten) gefördert werden.
Voraussetzung ist, dass der Kaufpreis dem örtlichen Wohnungsmarkt entspricht und wirtschaftlich angemessen ist.
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Das Verfahren ist zweistufig:
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Der Staat fördert das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder Eigentumswohnung zur Eigennutzung).
Der Staat fördert die Anpassung von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder eigengenutzte Eigentumswohnung) für Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).
Mit der BayFHolz unterstützt der Freistaat Bauvorhaben in Holzbauweise zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden. Die Richtlinie läuft bis 31. Dezember 2026. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung).
Der Freistaat fördert den Neubau, die Gebäudeänderung und -erweiterung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß dem SGB XI nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.
Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.