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Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung

Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum.

Formulare

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Leistungsdetails

Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird.

Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, z.B. im Rahmen des Familiennachzugs, oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden die Visa als sog. "nationale" Visa erteilt. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blaue Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen").

Nach der Einreise muss das nationale Visum gegebenenfalls durch einen bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragenden anderen Aufenthaltstitel ersetzt werden. Der Antrag muss innerhalb der Geltungsdauer des Visums erfolgen.

Von nationalen Visa zu unterscheiden sind Visa für Kurzaufenthalte (z.B. Touristen- oder Besuchsaufenthalte, Geschäftsreisen) von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Diese werden i. d. R. als sog. "Schengen-Visa" erteilt (siehe "Verwandte Themen" – "Schengen-Visum; Erteilung und Verlängerung").

Ausnahmen von der Visumpflicht gelten für Staatsangehörige von

  • Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, den USA,
  • Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der
  • Republik Korea,

die unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen dürfen.

Dies gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, soweit sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

Für Touristenaufenthalte (bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) gilt für Angehörige vieler Staaten ebenfalls Visumfreiheit. Eine Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthalts nicht gestattet. Eine unmittelbare Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne weiteres möglich.

Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren sowie die Schengenstaaten erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts (siehe "Weiterführende Links"). Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumsverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen").

  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
    Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
  • gültiger Reisepass
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt, ggf. Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
  • ggf. weitere Unterlagen

  • Erteilung: 75 EUR
  • Verlängerung: 25 EUR
  • Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum: 60 EUR

Der Visumantrag muss rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden.

verwaltungsgerichtliche Klage (zuständig Verwaltungsgericht Berlin)

Remonstration bei der jeweiligen Auslandsvertretung

  • Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen

    Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.

  • Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für Au-pair-Beschäftigte

    Ein Au-pair aus einem Staat außerhalb der EU benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt.

  • Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.

  • Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums

    Ausländische Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU, die in Deutschland studieren möchten, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

  • Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht; Beantragung

    Freizügigkeitsberechtigten und daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind, wird eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Unionsbürger können eine Bescheinigung beantragen.

  • Ausnahme-Visum; Ausstellung
    Die Bundespolizei oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden können in Ausnahmefällen an der Grenze Ausnahme-Visa ausstellen.
  • Blaue Karte EU; Beantragung

    Die Blaue Karte EU kann von Nicht-EU-Staatsangehörigen mit akademischem oder gleichwertigem Qualifikationsniveau, die die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland beabsichtigen, beantragt werden.

  • Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis

    Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" erhalten.

  • Niederlassungserlaubnis; Beantragung

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

  • Schengen-Visum; Beantragung und Verlängerung

    Ein Schengen-Visum kann von einem Schengen-Mitgliedstaat für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden.

  • Verpflichtungserklärung; Abgabe

    Wenn Sie einem ausländischen Gast oder mehreren ausländischen Gästen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Stand: 16.06.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration