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Arztregister; Beantragung der Eintragung

Wenn Sie einer vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Hausanschrift

Elsenheimerstr. 39
80687 München

Postanschrift

80684 München

E-Mail

info@kvb.de

Telefon

+49 89 57093-0

Webseite

www.kvb.de

Leistungsdetails

Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.

Wenn Sie in Bayern wohnen, muss die Eintragung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns beantragt werden. Diese führt für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister.

Sie müssen Änderungen Ihrer Daten der Kassenärtzlichen Vereinigung Bayerns mitteilen.

Für eine Eintragung als Arzt/Ärztin müssen Sie:

  • bei der Arztregisterstelle Ihre Eintragung beantragen, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort haben
  • oder bei Wohnsitz im Ausland wählen Sie den Registerbezirk Ihres geplanten Tätigkeitsorts.
  • als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
  • einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.

Für eine Eintragung als Psychologische/r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie:

  • bei der Arztregisterstelle Ihre Eintragung beantragen, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort haben
  • als Psychologische/r Psychotherapeut/in approbiert sein und
  • einen Nachweis vorlegen über eine abgeschlossene Weiterbildung als Fachpsychotherapeut oder eine Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut (PP) bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) in einem der anerkannten psychotherapeutischen Richtlinienverfahren.

Die Eintragung ist bundesweit nur einmal erforderlich. Besteht bereits eine Registrierung, ist bei einem Wechsel nach Bayern kein neues Verfahren nötig – die Akten werden zwischen den KVen übermittelt.

  • Notwendig Unterlagen für den Artzregistereintrag:


    Ärzte:

    • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    • Geburtsurkunde (bei Namensänderung auch Heiratsurkunde, bzw. Auszug aus dem Familienstammbuch, ggf. Einbürgerungsurkunde)
    • Approbationsurkunde
    • Urkunde über Med. Promotion / weitere Titel
    • Anerkennung für eine bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung, fakultative Weiterbildungsnachweise und Fachkunde nach der Weiterbildungsordnung
    • Bescheinigung bzw. Zeugnis über alle bisherigen ärztlichen Tätigkeiten als Arzt seit dem Staatsexamen, einschließlich einer aktuellen Bestätigung über derzeitige ärztliche Tätigkeit
    • Falls bereits niedergelassen oder niedergelassen gewesen: Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer über Ort und Dauer
    • Nachweise zu Berufsverbot, Entzug bzw. Ruhen der Approbation

    Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:

    • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    • Geburtsurkunde (bei Namensänderung auch Heiratsurkunde, bzw. Auszug aus dem Familienstammbuch, ggf. Einbürgerungsurkunde)
    • Approbationsurkunde mit Nachweis einer vertieften Ausbildung in einem psychotherapeutischen Richtlinienverfahren
    • Abschlusszeugnis (z.B. Diplom) im Studiengang Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik oder gleichwertiger Studiengang
    • Urkunde über Med. Promotion / weitere Titel
    • Bescheinigung bzw. Zeugnis über alle bisherigen psychotherapeutischen Tätigkeiten als Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut seit dem Studienabschluss, einschließlich einer aktuellen Bestätigung über derzeitige psychotherapeutische Tätigkeit
    • Falls bereits niedergelassen oder niedergelassen gewesen: Bescheinigung der zuständigen Psychotherapeutenkammer über Ort und Dauer
    • Nachweise zu Berufsverbot, Entzug bzw. Ruhen der Approbation

    Originaldokumente vorlegen

    • Urkunden sind grundsätzlich im Original vorzulegen.
    • Die Arztregisterstellen fertigen entsprechende Beglaubigungen an.
    • Anstelle von Urschriften können ausnahmsweise auch amtlich beglaubigte Abschriften eingereicht werden.

Sie können das entsprechende Antragsformular online herunterladen (siehe Link unter "Online-Verfahren").

Sie können den Antrag inkl. der nötigen Unterlagen auf dem Postweg an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns senden. Ihre Originalurkunden werden beglaubigt und anschließend zurückgeschickt.

Sie können den Antrag auch persönlich abgeben. Dann ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können. Die  Dokumente für die Antragsstellung werden im Rahmen der Arztregistereintragung beglaubigt.

Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.

Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

Sie müssen Änderungen Ihrer Daten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns mitteilen.

100 EUR

keine

in der Regel wenige Wochen bis zwei Monate

Bitte beachten Sie:

  • Die Arztregistereintragung in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzen.
  • Die Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ist gesetzlich verpflichtet, über die Sprechstunden der Vertragsärzte und die telefonische Erreichbarkeit der Psychotherapeuten öffentlich zu informieren. Die Veröffentlichung erfolgt online über die (Bundes-) Arztsuche (siehe Link unter "Weiterführende Informationen").

    • Alle zugelassenen sowie angestellten Ärzte und Psychotherapeuten, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, werden automatisch in der Arztsuche aufgeführt. Die Veröffentlichung kann nicht widerrufen werden.
    • Ermächtigte Ärzte bzw. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen (Krankenhäuser/Institute) unterliegen dagegen nicht der Veröffentlichungspflicht.

  • Widerspruch
  • Klage

  • Vertragsarzt; Beantragung der Zulassung

    Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln und über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen wollen, müssen eine vertragsärztliche Zulassung haben.

Stand: 19.05.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention