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Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen.
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
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Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO)
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Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 44 BayHO - Kameralistik)
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Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2b zu Art. 44 BayHO - Doppik)
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Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
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Vergabenachweis für die Baumaßnahme (Anlage zu Muster 4 nach Art. 44 BayHO)
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Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO) Für Investitionen für Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen (Nr. 2.1 FöR-TH)
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Verwendungsbestätigung (Muster 4a zu Art. 44 BayHO)
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Kosten von Hochbauten (Muster 5 zu Art. 44 BayHO)
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Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme (Muster 6 zu Art. 44 BayHO)
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Flächenzusammenstellung zum Erläuterungsbericht (Muster 6a zu Art. 44 BayHO)
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Maßnahmenerhebungsbogen
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Kommunale Hochbauförderung nach Art. 10 FAG - Checkliste Antragsunterlagen
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Mitteilung gem. Nr. 1.1 NBest-Bau - Zuwendungen/Zuweisungen nach BayFAG und BayGVFG
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Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an Schülerheimen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Förderfähige Einrichtungen sind:
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind:
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Finanzielle Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme:
Fachliche Genehmigung:
Überschreiten der Bagatellgrenze:
Vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum Maßnahmebeginn:
Zweckbindungsfrist:
Ausschlusskriterien:
Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind:
Der Zuwendungsantrag ist mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Gleichzeitig ist der Rechtsaufsichtsbehörde ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Weiteres Verfahren:
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich (Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.)
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen und Schulsportanlagen, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen an professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten.