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Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen an professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten.
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Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzerstälen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Förderfähige Einrichtungen sind:
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind:
Förderfähig sind für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen für
a) kommunale Theater und Konzertsäle, wenn dort entweder
b) kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen nach Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Finanzielle Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme:
Überschreiten der Bagatellgrenze:
Vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum Maßnahmebeginn:
Zweckbindungsfrist:
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Kommunen und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Ausschlusskriterien:
Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind:
Der Zuwendungsantrag ist mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Gleichzeitig ist der Rechtsaufsichtsbehörde ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Weiteres Verfahren:
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich (Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.)
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen und Schulsportanlagen, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen