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Sie fallen aus, beispielsweise infolge von Arbeitsunfähigkeit, medizinischer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen oder weil Sie schwanger sind? Dann können Sie von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe beantragen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) können infrage kommen:
Die LAK stellt sicher, dass Ihr Betrieb beziehungsweise Haushalt weitergeführt wird und somit Ihre Einkommensgrundlage erhalten bleibt. Die Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erstrecken sich im Wesentlichen auf nicht aufschiebbare Arbeiten.
Dafür stellt die LAK entweder eine qualifizierte Kraft zur Verfügung, das nennt sich "gestellte Kraft". Oder Sie beschaffen sich selbst eine Ersatzkraft.
Bei den gestellten Kräften kann es sich um Beschäftigte der SVLFG oder um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Stellen handeln, zum Beispiel eines Maschinenrings oder eines Betriebshilfsdienstes.
Sofern Sie sich selbst eine Ersatzkraft beschaffen, erstatten wir die Kosten hierfür in angemessener Höhe; dabei gelten Höchstbeträge. Zu beachten ist, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad keine Einsatzkosten übernommen werden können. Die Ersatzkraft muss außerdem betriebsfremd sein, das heißt sie darf sonst nicht im Unternehmen oder im Haushalt tätig sein oder wesentlich aushelfen.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe längstens für 4 Wochen möglich, im Fall der stationären Behandlung längstens für 13 Wochen. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Nach dem Tod des Landwirts beziehungsweise der Landwirtin ist Betriebs- und Haushaltshilfe innerhalb von 2 Jahren nach dem Todestag bis zu 12 Monate lang möglich.
Die LAK erbringt Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn
Zudem müssen Sie ausfallen aufgrund
Im Todesfall des Landwirts oder der Landwirtin und vergleichbar beim Tod anderer Personen, insbesondere einer ledigen Landwirtin oder eines ledigen Landwirts:
Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe müssen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens beziehungsweise Haushalts erforderlich sein. Das ist wichtig bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchen Umfang Sie Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten.
Je nach Einsatzgrund kann die ständige Beschäftigung von Arbeitnehmenden oder mitarbeitenden Familienangehörigen zum Ausschluss der Leistung führen. Die LAK prüft dies im Einzelfall.
Von der Betriebs- und Haushaltshilfe ausgeschlossen sind Tätigkeiten in nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensteilen (Nebenunternehmen).
Sie können Betriebs- und Haushaltshilfeleistungen der LAK per Post, Fax, E-Mail oder online beantragen.
Antrag per Post, Fax oder E-Mail:
Online-Antrag:
Es fallen keine Kosten an.
Sofern die LAK eine qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung stellt, übernimmt sie dafür die Kosten in voller Höhe.
Kann eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden, erstattet die LAK die Kosten für eine von Ihnen selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe. Hierbei werden die tatsächlich entstandenen Geldleistungen berücksichtigt, insbesondere die Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten. Naturalleistungen werden dagegen nicht berücksichtigt. Für die Erstattungsbeträge gelten Höchstbeträge. Als angemessen werden angesehen: die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag.
Bei Betriebs- und Haushaltshilfeleistungen infolge eines Todesfalls an Hinterbliebene gibt es eine Selbstbeteiligung. Die Höhe der Zuzahlung wird im Einzelfall festgesetzt. In allen anderen Einsatzfällen gibt es keine Selbstbeteiligung.
Es bestehen keine Antragsfristen.
Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind frühestens ab dem Tag der Antragstellung möglich.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
- Klage vor dem Sozialgericht
Sie können von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) erhalten, wenn Sie infolge einer Krankheit, Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationskur der LKK oder wegen Schwangerschaft und Mutterschutz ausfallen.