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Beurlaubung; Beantragung durch Beamte des Freistaates Bayern

Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern können eine Beurlaubung beantragen.

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Leistungsdetails

Im Laufe des Arbeitslebens ändern sich die Lebensumstände der Beschäftigten ständig. Das hat Auswirkungen auf das Berufsleben. Die Notwendigkeit von flexiblen Arbeitsbedingungen wird nicht zuletzt aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der demographischen Entwicklung immer größer. Der Dienstherr will die Beamtinnen und Beamten in ihrer jeweiligen Situation unterstützen. Deswegen bietet das bayerische Beamtenrecht eine Fülle an Möglichkeiten, die Dienstzeit flexibel zu gestalten.

Familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG)

Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren (ab 01.09.2027: 14 Jahren) oder eine(n) nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige(n) sonstige(n) Angehörige(n) tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Dauer einer familienpolitischen Beurlaubung ist auf 17 Jahre begrenzt. Während einer familienpolitischen Beurlaubung haben Beamtinnen und Beamte einen Beihilfeanspruch.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, Möglichkeiten sowie den Rechtsfolgen einer Beurlaubung enthält die Broschüre "Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern".

Der Antrag auf Beurlaubung muss beim Dienstherrn eingereicht werden.

Stand: 03.03.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat