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Radweginfrastruktur, Straßen- und Brückenbau; Beantragung einer Zuwendung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 31.1 - Straßen- und Brückenbau

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Landkreisen und Gemeinden projektbezogene Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen. Ziele sind die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Gegenstand

Förderfähig sind der Bau oder Ausbau von:

  • verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
  • Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  • zwischenörtlichen Straßen,
  • selbstständigen Geh- und Radwegen, öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr,
  • besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
  • Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
  • intelligenten straßenseitigen Verkehrssystemen zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
  • öffentlichen Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
  • öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des BauGB

in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen sowie von

  •  unselbstständigen Gehwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,
  •  unselbstständigen Radwegen an Staats- und Kreisstraßen

in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden; unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Buchst. e und f auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Träger der Baulast der förderfähigen Straßen sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.

  • Das Vorhaben kann auf Grund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur dann realisiert werden, wenn staatliche Zuwendungen gewährt werden. 
  • Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein. 
  • Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein. 
  • Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung müssen berücksichtigt und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. 
  • Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein. 
  • Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein. 
  • Das Vorhaben muss mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, zuvor abgestimmt sein. 
  • Das Vorhaben muss in einem Flächennutzungsplan, einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein. 
  • Eine Förderung aus BayGVFG-Mitteln ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 100.000 Euro, bei verkehrswichtigen selbständigen Geh- und Radwegen, mehr als 50.000 Euro und bei verkehrswichtigen öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr von 25.000 Euro übersteigen. Für Umsteigeanlagen und Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bestehen keine Bagatellgrenzen. 
  • Das Förderkontingent für neu in das BayGVFG-Programm aufzunehmende Projekte ist begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wird durch die Programmaufnahme nicht begründet. Wenn die Nachfrage über dieses Kontingent hinausgeht, werden seitens der einzelnen Regierungen Prioritätensetzungen vorgenommen.

Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.


Ausschlusskriterien:

"Bau" ist gleichzusetzen mit Neubau. "Ausbau" bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit (Substanzmehrung) bei Ingenieurbauwerken.

Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des BauGB sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Erläuterungsbericht: Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf
    • Übersichtslageplan Maßstab 1:25.000 oder 1:5.000 mit farbiger Darstellung des überörtlichen Verkehrsnetzes
    • Lageplan
    • Regelquerschnitt
    • Nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
    • Nachweis über die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen
    • Antragsformular: Muster 1 a zu Art. 44 BayHO
    • Angaben zu den finanziellen Verhältnissen: Muster 2a bzw. 2b zu Art. 44 BayHO
    • Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten: Muster 1 der RZStra

Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

(Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn ist grundsätzlich möglich und setzt die Zustimmung der Regierung voraus.)

Es fallen keine Kosten an.

Der Antrag muss bis 01.09.2025 gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des BayGVFG eine Vorlagefrist besteht. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.

Keine Angabe.

Stand: 21.04.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Quelle: Förderfinder