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Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.

Formulare

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

  • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie übersteigen.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").

Ergänzung: Stadt Schweinfurt

Schülerinnen und Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe, die ein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium oder eine Berufsfachschule (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), eine Fachoberschule, eine Berufsoberschule oder eine Berufsschule mit Teilzeitunterricht besuchen, haben grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die volle Übernahme der Fahrtkosten. Sie können jedoch einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten stellen. Der Antrag auf Kostenerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr mit allen Originalfahrscheinen und den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Wichtig: Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier vorliegen (mehr als drei Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule).

  • ggf. Fahrausweise

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

Stand: 07.11.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus