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Pflege; Anzeige von vorbehaltenen Tätigkeiten

Das Erbringen oder Anbieten von vorbehaltenen Tätigkeiten gegen Entgelt gem. § 4 PflBG ist gem. Art. 16 GDG unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Gleiches gilt für die Beschäftigung entsprechender Personen. Von der Anzeigepflicht gibt es zahlreiche Ausnahmen.

Landratsamt Freyung-Grafenau

Infektionsschutz, Hygiene, Gutachten

Öffnungszeiten

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Allgemein

Mo
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und

13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di
08:00 Uhr - 12:00 Uhr

und

13:00 Uhr - 16:00 Uhr
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94065 Waldkirchen

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