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Überregionale Offene Behindertenarbeit; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der überregionalen Offenen Behindertenarbeit.

Formulare

Für Sie zuständig

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Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
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Leistungsdetails

Zweck

Eines der wichtigsten sozialpolitischen Anliegen ist es, Menschen mit einer spezifischen Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Menschen mit einer spezifischen Behinderung und ihre Angehörigen können sich in allen Fragen, die sich zu ihrer Behinderung ergeben, an einen Dienst der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) wenden. Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke Fördern zu diesem Zweck bayernweit entsprechende Angebote im Rahmen einer gemeinsamen Richtlinie. Ziel ist es, niedrigschwellige Angebote zur Sicherung der Teilhabe für den oben genannten Personenkreis mit seinen spezifischen Bedürfnissen zu gewährleisten. Die Dienste sollen insbesondere als Wissens- und Informationsplattformen für alle Bedürfnisse, die sich aus der spezifischen Behinderung ergeben, fungieren und die Aufgaben der überregionalen Dienste erfüllen.

Gegenstand

Gefördert werden Beratungsangebote für Menschen mit einer spezifischen Behinderung und ihre Angehörigen in Bayern.

Das Angebot richtet sich an Menschen, die durch eine spezifische Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, sowie an deren Angehörige. Zu den Aufgaben der Dienste zählen:

  1. Allgemeine Beratung;
  2. Informations- und Bildungsangebote;
  3. Öffentlichkeitsarbeit;
  4. Einbindung in und Aufbau von Netzwerken;
  5. fachliche Leitung des Dienstes. Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden
  6. Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  7. Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
  8. Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen; soweit sie nicht von der Richtlinie der Bayerischen Bezirke zur Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen) vom 17. März 2017 abgedeckt sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Spitzenverbände) sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten (Landesverbände) sowie sonstige Träger der Offenen Behindertenarbeit, sofern sie keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind. Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der o.g. Verbände und Vereinigungen.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit erfüllen in ihrem Einzugsbereich entsprechend ihrer Personalausstattung die in der Anlage 1 näher definierten Aufgaben nach Buchst. a bis e und können bei Bedarf darüber hinaus Leistungen nach Buchst. f bis h anbieten:

  1. allgemeine Beratung; gegebenenfalls Weitervermittlung zu anderen Akteuren im Sozialraum (Lotsenfunktion);
  2. Informations- und Bildungsangebote;
  3. Öffentlichkeitsarbeit;
  4. Einbindung in und Aufbau von Netzwerken;
  5. fachliche Leitung des Dienstes;
    Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden:
  6. Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  7. Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
  8. Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen; soweit sie nicht von der Richtlinie der Bayerischen Bezirke zur Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen) vom 17. März 2017 abgedeckt sind.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt. Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern für die Erfüllung der Aufgaben der überregionalen OBA-Dienste beträgt für Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss bis zu 38.200 Euro, für Fachkräfte bis zu 28.800 Euro und für sonstige Fachkräfte bis zu 22.700 Euro.

Der Förderung der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit soll ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltungskräften zugrunde liegen. Dies ist mindestens

  • für Fachkräfte der OBA einschließlich der Fachkräfte der Familienentlastenden Dienste (FED) und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1 : 50.000;
  • für Verwaltungskräfte der OBA einschließlich der Verwaltungskräfte der Familienentlastenden Dienste (FED) und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 0,33 pro Vollzeit-Fachkraft;
  • für Durchführungskräfte von Familienentlastenden Diensten (FED) und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1 : 50.000.

Gefördert werden können Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit, wenn sie

  • sich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinne der UN-BRK richten, von der in der Regel mindestens 1 % der Bevölkerung betroffen ist,
  • die selbstbestimmte Lebensführung und Teilhabe an der Gemeinschaft fördern,
  • behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits durch Leistungen nach dem SGB II bis SGB XII gedeckt sind,
  • Angebote vorhalten, die über reine Selbsthilfe hinausgehen,
  • mindestens eine Planungsregion im Sinne des Landesentwicklungsplans versorgen und
  • die in der Richtlinie festgelegten Aufgaben erfüllen.
  • Dienste mit Bestandsschutz seit 2010 können weiterhin gefördert werden.

Das eingesetzte Fachpersonal muss aufgrund Ausbildung, mehrjähriger Erfahrung oder Fortbildung für die Aufgaben geeignet sein. Als Fachkräfte gelten insbesondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie nach Zustimmung auch Psychologinnen und Psychologen. Weitere geeignete Fachkräfte sind unter anderem Erzieherinnen und Erzieher sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. Weitere anerkannte Qualifikationen sind in Anlage 5 der Rechtsgrundalge aufgeführt.

Ausschlusskriterien:

Die Anerkennung eines neuen Angebots kann nur erfolgen, soweit in der Region, für die das Beratungsangebot geplant ist, mindestens ein Prozent der Bevölkerung betroffen ist. Dies stellt der örtlich zuständige Bezirk im Einvernehmen mit dem Sozialministerium fest.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum
    • Übersichten über die förderfähigen Kräfte
    • bei Erstanträgen: eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbands bzw. Landesverbands

Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie den Einzugsbereich und die Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband bzw. Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen herbeizuführen. Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen. Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbands bzw. Landesverbands beizufügen. Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 

Zuständig für die Förderung ist der Bezirk, in dem der Dienst tätig ist. Ist der Dienst in mehreren Bezirken aktiv, sind diese Bezirke gemeinsam zuständig, entsprechend der Zahl der dort erreichten Bevölkerung. Federführend für das Verfahren ist in diesem Fall der Bezirk, in dem der Dienst seinen Sitz hat. Erstreckt sich das Angebot auf ganz Bayern, erfolgt die Förderung über den Bayerischen Bezirketag. Formulare sind im jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband verfügbar.

Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband bzw. direkt an den Zuwendungsempfänger, sofern er keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen ist und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband bzw. Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaats Bayern dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres.

Es fallen keine Kosten an.

Erstanträge und Stellenerweiterungsanträge reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband oder Landesverband bis spätestens 31. März des Vorjahres beim Bezirk und beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ein. Anträge für bereits laufende Förderungen werden bis bis spätestens 15. November des Vorjahres direkt beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales gestellt. Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung, dem zuständigen Bezirk und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mitzuteilen.

Wir empfehlen, sich für die Erstantragstellung an den zuständigen Spitzenverband oder Landesverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Lebenshilfe Bayern,  oder an den örtlich zuständigen Bezirk zu wenden.

Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband bzw. direkt an den Zuwendungsempfänger, sofern er keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen ist und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband bzw. Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaats Bayern dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres.

Keine Angabe.

Stand: 11.02.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Quelle: Förderfinder