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Wohnsitz; Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Erlangen

Ergänzung: Stadt Erlangen

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Meldewesen

Leistungsdetails

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich bei Ihrer Meldebehörde abmelden.

Eine Abmeldung ins Ausland kann auch persönlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 Bundesmeldegesetz) erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die Zuzugsanschrift und den Staat mit, wenn Sie ins Ausland verziehen.

Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung persönlich abmelden. Sie können dies bei der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für Ihre alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, tun. Die Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein und den Personalausweis oder den anerkannten und gültigen Pass bzw. das Passersatzpapier. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden. Die Meldebehörde am neuen Wohnort teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

Ergänzung: Stadt Erlangen

Wer aus einer Wohnung auszieht und innerhalb von zwei Wochen keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde der bisherigen Wohnung abmelden. (Hinweis: wenn Jemand seine Wohnung verliert und für länger als zwei Wochen in der Wohnung einer anderen Person oder in einer Obdachlosenunterkunft wohnt, gilt dies als Bezug einer Wohnung. Hier muss eine Anmeldung für die neue Adresse vorgenommen werden.)

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen, besteht keine Abmeldepflicht.

Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit mehr als ein Jahr beträgt.

  • ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein
    (Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich)
  • Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung nicht erforderlich, soweit o.g. Daten angegeben werden)

Ergänzung: Stadt Erlangen

Wie wird die Meldepflicht erfüllt?

persönlich

Sie können persönlich im Bürgeramt vorsprechen um sich abzumelden. Das von Ihnen zu unterschreibende Abmeldeformular drucken wir für Sie aus. Die Abmeldebestätigung erhalten Sie sofort.

schriftlich mit Abmeldeformular

Alternativ zur Vorsprache steht Ihnen eine Online-Anwendung zum Ausfüllen eines Abmeldeformulars zur Verfügung. Das unterschriebene Abmeldeformular übermitteln Sie uns bitte eingescannt als E-Mail-Anhang an meldewesen@stadt.erlangen.de. Nach Bearbeitung erhalten Sie einen Scan der Abmeldebestätigung an Ihre E-Mail-Adresse

oder alternativ per Post an

Stadt Erlangen
Bürgeramt
Abteilung allgemeine Bürgerdienste
91051 Erlangen

Die Abmeldebestätigung senden wir Ihnen dann auf dem Postweg zu. Ins Ausland versenden wir Ihnen die Abmeldebestätigung dann, wenn Sie uns einen frankierten Rückumschlag beifügen, auf dem Sie eine zustellfähige Anschrift angeben.

 

keine

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.

Ergänzung: Stadt Erlangen

spätestens 2 Wochen nach Auszug

Stand: 22.07.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration