Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Sie sind eine anerkannte Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen, aber Ihre Voraussetzungen zur Anerkennung ändern sich? Dann müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz melden.
Um als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen anerkannt zu sein, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ändern sich diese Voraussetzungen bei Ihnen, müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unverzüglich mitteilen. Dazu zählen insbesondere die folgenden Änderungen:
Das BfS prüft, ob Ihre Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Falls erforderlich, kann das BfS weitere Nachweise von Ihnen verlangen.
Nach der Prüfung Ihrer Änderungen erhalten Sie vom BfS einen Änderungsbescheid oder ein Bestätigungsschreiben.
Bewertet das BfS Messgeräte und Verfahren im Anerkennungsverfahren für nicht geeignet, dürfen Sie diese nicht für Messungen bereitstellen oder anwenden.
Wenn Sie andere Messgeräte verwenden als in den Antragsunterlagen aufgeführt:
Nachweise sind beispielsweise beschriebene Verfahrens- oder Arbeitsanweisungen.
Wenn das für die Messung verantwortliche Personal wechselt:
Für alle anderen Fälle gilt: Im Falle weiterer Änderungen benennt das BfS nach Rücksprache die erforderlichen Nachweise.
Änderungen können Sie dem BfS online melden.
Online-Antrag:
Nach Eingang Ihres Antrages prüft das BfS Ihre Angaben.
Das BfS aktualisiert gegebenenfalls die auf seiner Internetseite veröffentlichten Informationen zur anerkannten Stelle.
Wenn Sie bereits verwendete Messgeräte ändern oder ergänzen, erhalten Sie nach der Prüfung durch das BfS ein Bestätigungsschreiben.
In der Regel kostenfrei. In wenigen Fällen, die eine Änderung des Anerkennungsbescheides erfordern, wie zum Beispiel Änderungen der Unternehmensform oder des Namens, fallen aufwandsbezogene Gebühren an.
Gebühr: 0 EUR - 358 EUR
Als anerkannte Stelle müssen Sie dem BfS Änderungen unverzüglich mitteilen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Wenn Sie den Namen oder die Rechtsform Ihrer Organisation ändern:
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) führt regelmäßig Eignungsprüfungen für nicht-elektronische Messgeräte durch, mit denen Radon an Arbeitsplätzen gemessen wird.
Wenn Sie Geräte zu gesetzlichen Pflichtmessungen der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen bereitstellen und auswerten möchten, müssen Sie sich dafür vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkennen lassen.